Allgemeine Mitglieder- und Projektbedingungen

Teil A – Allgemeine Regelungen für Mitglieder und Projektteilnehmer

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen regeln die Teilnahme an Projekten, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins sowie – soweit anwendbar – die Nutzung von Vereinsräumlichkeiten.

Sie gelten für:

  • ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  • Projektteilnehmer, auch wenn diese keine Mitglieder sind
  • Teilnehmer an Tagesprojekten, Veranstaltungen, Austauschprogrammen oder Arbeitseinsätzen

Diese Bedingungen ergänzen die Statuten des Vereins sowie die Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Im Falle eines Widerspruchs gehen die Statuten vor.


§ 2 Projektteilnahme und Rechtsnatur

Die Teilnahme an Projekten erfolgt im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks.

Die konkrete Teilnahme, Dauer und allfällige Beiträge werden im jeweiligen Projektzusage-, Nutzungszusage- oder – in bereits bestehenden Fällen – auch als „Buchungsbestätigung“ bezeichneten Schreiben festgelegt.

Solche Bezeichnungen dienen ausschließlich der organisatorischen Projektabwicklung und begründen keinerlei mietrechtliche, bestandrechtliche oder sonstige vermögensrechtliche Ansprüche.

Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme oder Verlängerung eines Projekts besteht nicht.


§ 3 Beiträge und Zahlungsverzug

Für Projekte, Veranstaltungen oder sonstige Leistungen können Mitglieds-, Projekt- oder Nutzungsbeiträge vereinbart werden.

Diese sind fristgerecht zu entrichten.

Zahlungsverzug

Gerät ein Mitglied oder Projektteilnehmer mit vereinbarten Beiträgen in Verzug, wird eine schriftliche Nachfrist von 7 Tagen gesetzt.

Geht der vollständige Betrag innerhalb dieser Frist nicht ein, gilt:

  • das Projekt gilt als beendet,
  • eine weitere Teilnahme ist ausgeschlossen,
  • bei Mitgliedern wird ein Ausschlussverfahren gemäß Statuten eingeleitet.

Weitere Forderungen des Vereins bleiben davon unberührt.


§ 4 Beendigung der Projektteilnahme

Die Projektteilnahme endet:

  • mit Ablauf der vereinbarten Projektdauer
  • durch Widerruf aus wichtigem Grund
  • bei Verstoß gegen Statuten oder diese Bedingungen
  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • bei Zahlungsverzug nach Ablauf der gesetzten Nachfrist

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden bei:

  • vereinsschädigendem Verhalten
  • groben oder wiederholten Verstößen gegen Statuten oder diese Bedingungen
  • Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz Nachfrist
  • erheblicher Störung des Projektablaufs

Der Ausschluss erfolgt gemäß den Statuten.


§ 6 Streitbeilegung

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis oder aus Projektteilnahmen sind zunächst durch den Vorstand zu entscheiden.

Gegen die Entscheidung kann binnen 7 Tagen das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen werden.

Erst nach Ausschöpfung dieses Verfahrens ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.



Teil B – Besondere Bestimmungen bei Nutzung von Vereinsräumlichkeiten

(Diese Bestimmungen gelten zusätzlich, wenn im Rahmen eines Projekts Räumlichkeiten überlassen werden.)


§ 7 Zweck und Rechtsnatur der Überlassung

Die Überlassung von Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks.

Sie erfolgt als widerrufliche, projektbezogene Nutzungsvereinbarung.

Es handelt sich ausdrücklich nicht um:

  • ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes,
  • einen Beherbergungsvertrag,
  • ein sonstiges Bestandverhältnis.

Durch die projektbezogene Nutzung wird kein Besitzrecht im Sinne des Miet- oder Bestandrechts begründet.

Auch die Verwendung des Begriffs „Buchung“ oder „Buchungsbestätigung“ begründet keinerlei mietrechtliche oder bestandrechtliche Ansprüche.

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung oder Verlängerung besteht nicht.


§ 8 Beendigung der Raumnutzung

Die Nutzungsberechtigung endet:

  • mit Ablauf der projektbezogenen Nutzungsdauer
  • mit Beendigung der Projektteilnahme
  • bei Ausschluss aus dem Verein
  • bei Verstoß gegen diese Bedingungen
  • bei Zahlungsverzug nach Ablauf der gesetzten Nachfrist

Mit dem Ausschluss endet jede Nutzungsberechtigung fristlos und automatisch.


§ 9 Räumungsverpflichtung

Im Falle der Beendigung ist die betreffende Person verpflichtet, die Räumlichkeiten binnen 7 Tagen vollständig geräumt, besenrein und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.

Soforträumung

Bei schwerwiegendem vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung vereinbarter Projekt- oder Nutzungsbeiträge kann der Verein eine sofortige Räumung verlangen, sofern dies zur Wahrung der Vereinsinteressen erforderlich ist.


§ 10 Zurückbehaltungsrecht und erweitertes Pfandrecht

Zur Sicherung offener Forderungen steht dem Verein ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den eingebrachten beweglichen Sachen des Nutzers zu, soweit gesetzlich zulässig.

Dieses umfasst insbesondere:

  • offene Mitglieds-, Projekt- oder Nutzungsbeiträge
  • Ersatzansprüche wegen Beschädigungen der Räumlichkeiten
  • Ersatzansprüche für Schäden an Inventar oder Einrichtung
  • entstandene Räumungs-, Transport- und Lagerkosten

Der Verein ist berechtigt, Gegenstände bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen zurückzubehalten.


§ 11 Selbstvornahme der Räumung

Kommt der Nutzer seiner Räumungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Verein berechtigt,

  • die Räumung auf Kosten des Nutzers selbst vorzunehmen oder durchführen zu lassen,
  • zurückgelassene Gegenstände einzulagern,
  • Lager-, Verwaltungs- und Transportkosten zu verrechnen.

Nicht abgeholte Gegenstände können nach angemessener Frist verwertet werden, soweit gesetzlich zulässig.


§ 12 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.



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